Das Ordnungsamt informiert zum Lärm
Mit Beginn der Gartensaison steigen die Lärmbeschwerden.
Nach § 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt sind die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, nur erlaubt, soweit sie
1. nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
2. den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
3. unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
4. nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.
Das Betreiben von Rasenmähern und ähnlichen motorisierten Geräten in Wohngebiet ist im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Nach § 7 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Anhang:
- Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
- Freischneider
- Bauaufzug für den Materialtransport mit Verbrennungs-/Elektromotor
- Baustellenbandsägemaschine
- Baustellenkreissägemaschine
- Tragbare Motorkettensäge
- Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
- Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten u. Vibrationsstampfer, Explosionsstampfer
- Kompressor (< 350 kW)
- Handgeführter Betonbrecher u. Abbau-, Aufbruch- u. Spatenhammer
- Beton- und Mörtelmischer
- Bauwinde mit Verbrennungsmotor
- Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
- Förderband
- Fahrzeugkühlaggregat
- Planiermaschine (< 500 kW)
- Bohrgerät
- Muldenfahrzeug (< 500 kW)
- Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
- Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
- Baggerlader (< 500 kW)
- Altglassammelbehälter
- Grader (< 500 kW)
- Grastrimmer/Graskantenschneider
- Heckenschere
- Hochdruckspülfahrzeug
- Hochdruckwasserstrahlmaschine
- Hydraulikhammer
- Hydraulikaggregat
- Fugenschneider
- Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)
- Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten, Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung vom mehr als 20 kW aufweist)