gefährlich eingestufte Hunde
Das Ordnungsamt der Stadt Arnstein informiert:
Als gefährlich eingestufte Hunde dürfen nicht gezüchtet und gehandelt werden.
Nach Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) vom 23.01.2009 (GVBl. LSA 2009, S. 22) in der derzeit geltenden Fassung vom 09.11.2015 (GVBl. LSA 2015 S. 369, 371) tritt zum 01.03.2016 ein Zucht-, Vermehrung- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 4 HundeG LSA in Kraft. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 HundeG LSA gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.
Als gefährlich eingestufte Hunde (sog. Vermutungshunde im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA), gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) vom 12.04.2001 (BGBl. I S. 530) die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot gilt für alle gewerblichen und nichtgewerblichen Hundezüchter.
gez.
Müller
Ordnungsamtsleiterin